AGB

250625 Fotografie Pawel Streit pro CNC Details 8

1. Allgemeines und Geltungsbereich


Für den Geschäftsverkehr zwischen proCNC und dem Kunden gelten die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen. Diese gehen etwaigen anderslautenden Bedingungen des Kunden in jedem Fall vor, ausser proCNC würde diese ausdrücklich schriftlich akzeptieren. Bis zu einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr, auch wenn bei einzelnen Aufträgen nicht mehr ausdrücklich darauf verwiesen wird. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 


2. Vertragsabschluss 


Die Offerten von proCNC erfolgen freibleibend. Preise und Termine sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch proCNC verbindlich. Die von proCNC ausgearbeiteten Preiskalkulationen basieren auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen. Soweit der Auftraggeber keine klaren Spezifikationen vorgibt, ist proCNC in der Wahl der äquivalenten Teile frei. Für die Richtigkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Bestellunterlagen, insbesondere deren Zeichnungen und Materialspezifikationen etc. lehnen wir jede Haftung ab. Diesbezüglich unterhalten wir keinen Änderungsdienst. proCNC behält das Eigentums- und Urheberrecht an allen Unterlagen, die dem Kunden übergeben werden. Diese Unterlagen dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von proCNC weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden. Unsere Angebote haben einen Kalendermonat Gültigkeit, soweit in der schriftlichen Offerte nichts Anderes zugesichert wurde. Telefonische Preisangaben sind als Richtwerte anzusehen und müssen in jedem Fall schriftlich bestätigt werden. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn proCNC nach Eingang eines Auftrages dessen Annahme schriftlich bestätigt hat. 


3. Änderungen 


proCNC behält sich sämtliche Änderungen vor, die proCNC für die Erfüllung des Auftrages als notwendig erachtet. Werden Dokumente oder Fertigungsunterlagen durch den Kunden für die Ausführung zur Verfügung gestellt, so muss der Auftraggeber jede Änderung rechtzeitig mitteilen. Für Zusatzkosten, die aufgrund von Änderungen, Weisungen, Vorgaben oder in andere Weise durch den Kunden verursacht werden, ist dieser gegenüber proCNC entschädigungspflichtig.


4. Preise und Zahlungen 


Die Preise gelten, soweit vertraglich nicht anders geregelt, ab Werk (Ex Works Incoterms 2020) zuzüglich Versand, Versicherung, MWST und Ausfuhr oder andere Bewilligungen. Sämtliche anfallenden Kosten gehen dabei zu Lasten des Kunden. Die Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Gebühren, Abgaben und dergleichen zu bezahlen. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 5% zu entrichten. Es ist dem Kunden untersagt, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von proCNC nicht anerkannten Gegenforderungen zurückzuhalten, zu verrechnen oder zu kürzen.


5. Lieferungen, Versand 


proCNC wird, wenn immer möglich, die ganze Bestellung gleichzeitig ausliefern. Der Kunde erklärt sich aber in jedem Fall bereit, auch Teillieferungen anzunehmen. Die Lieferfristen werden normalerweise schriftlich bestätigt. ProCNC ist stehts bemüht, den gewünschten Liefertermin einzuhalten. Es kann aber immer ein unvorhergesehenes Ereignis eintreten. Dem Kunden steht diesfalls kein Schadenersatzanspruch zu. Fehlen notwendige Weisungen zur Arbeitsausführung, Materiallieferungen oder gerät der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten in Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug, verlängern sich die Lieferfristen. Diese Verzögerungen werden dem Kunden mit einer Nachfrist schriftlich angezeigt. Dem Kunden steht diesfalls kein Anspruch auf Ersatz eines allfälligen Schadens zu. Bereits ausgeführte Arbeiten sind in jedem Fall zu bezahlen. Nichteinhaltung der Lieferfristen durch proCNC berechtigen den Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn die Lieferung auch nach Ablauf einer angemessenen, durch den Kunden schriftlich angesetzten Nachfrist von mindestens 20 Arbeitstagen nicht erfolgt ist. Allfällige Wünsche bezüglich Verpackung und Versandart sind der proCNC rechtzeitig mitzuteilen. Die Kosten für den Versand sowie eine allfällige Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. 


6. Übergang von Nutzen und Gefahr 


Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Übernahme der Ware ab Werk auf den Kunden über. 


7. Gewährleistung, Haftung und Mängel 


Der Kunde hat die Ware nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von acht Werktagen schriftlich (4D Rapport) zu rügen. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach deren Ablieferung an den Kunden, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt. Die proCNC übernimmt keine längere Haftung. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von proCNC Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen oder wenn der Auftraggeber, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und proCNC Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Soweit die gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist, kann proCNC dem Kunden entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder eine Ersatzlieferung anbieten. Der Entscheid darüber liegt ausschliesslich bei proCNC. Die Retoure für die Nachbesserung erfolgt in Absprache mit proCNC. Die im Werk von proCNC anfallenden Kosten der Nachbesserung trägt die proCNC. Ist die Nachbesserung im Werk von proCNC aus Gründen, die proCNC nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so gehen alle daraus resultierenden Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. Darüber hinaus schliesst proCNC – soweit gesetzlich zulässig – jegliche Haftung aus. 


8. Eigentumsvorbehalt 


Die proCNC bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die vertragsgemässen Zahlungen vollständig erhalten hat. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der proCNC erforderlich sind, mitzuwirken und gibt sein Einverständnis dazu. Der Kunde ermächtigt die proCNC insbesondere dazu, auf Kosten des Kunden die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Kunde hat die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand zu halten und zugunsten der proCNC gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der proCNC weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.


9. Höhere Gewalt 


In allen Fällen höherer Gewalt, insbesondere auch bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse in der Fabrikation oder im Vertrieb infolge von verspäteten Zulieferungen, Boykott, Aussperrungen oder Streiks, sei es in den eigenen Betrieben, bei Lieferanten oder bei Transportanstalten, sowie kriegerischen und terroristischen Ereignissen oder Mobilmachungen, ist proCNC von der Einhaltung der Lieferfristen entbunden, ohne dass dem Käufer das Recht zusteht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen. 


10. Mengenkontrakt 


Mit einer Mengenkontrakt-Bestellung verpflichtet sich der Auftraggeber, die Erzeugnisse in der bestellten Menge innerhalb der Mengenkontrakt-Laufzeit abzunehmen. Sofern der Kunde die Laufzeit von Rahmenkontrakten nicht speziell festlegt, gilt eine Laufzeit von 12 Monaten ab Bestelldatum. Werden die Teile innert der vereinbarten Frist nicht abgerufen, wird nach Ablauf der Frist ein Zuschlag von 1% pro zusätzlichem Monat erhoben. Die maximale Laufzeit beträgt 24 Monate. Nach Ablauf der 24 Monate werden die Teile ausgeliefert und mit dem entsprechenden Zuschlag verrechnet. Für die Mengenkontrakt-Bestellung gelten ebenfalls die Bedingungen unter Punkt 3 Änderungen sowie Punkt 5 Lieferungen, Versand. Stellt der Kunde fest, dass die in Form von Mengenkontrakten platzierten Mengen von Erzeugnissen nicht mehr in der geplanten Weise benötigt werden, kann er den Mengenkontrakt kündigen. Dabei wird eine Vergütung an proCNC nach Absprache fällig. Fallen Änderungen bei Erzeugnissen bei einem laufenden Mengenkontrakt an, beurteilt proCNC über eine Nacharbeit oder allenfalls Neuproduktion. Die Kosten, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Die Verfügbarkeit des Rohmateriales des gesamten Mengenkontraktes kann nach Absprache direkt beschafft oder mit einem weiteren Mengenkontrakt mit dem Rohmateriallieferanten abgeschlossen werden. Ist dies nicht der Fall, kann es zu Verzögerungen eines Abrufes kommen, sowie allenfalls Mehrkosten bei der Rohmaterialbeschaffung. 


11. Geistiges Eigentum und Schutzrechte 


Für Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Muster, die proCNC zur Herstellung der Ware überlassen werden, leistet der Kunde alleinige Gewähr, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde übernimmt alleinige Haftung für Schäden, welche aus der Verletzung von Rechten Dritter entsteht und hält proCNC in jedem Fall vollumfänglich schadlos. 


12. Gerichtsstand 


Gerichtsstand für den Auftraggeber und proCNC ist der Sitz von proCNC. Darüber hinaus ist proCNC berechtigt, den Kunden an dessen Sitz und an den von Gesetzes wegen vorgesehen Gerichtsständen zu belangen. 
Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 
Perlen, Januar 2025